All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

Ing. Schwei­ger & Stanuch Bau GmbH

I. All­ge­mei­nes:

1. Alle Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen der Ing. Schwei­ger & Stanuch Bau GmbH als Auftragnehmer/Verkäufer – im Fol­gen­den kurz AN

genannt – erfol­gen aus­schließ­lich unter Anwen­dung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Hie­von auch nur in ein­zel­nen Punk­ten abwei­chende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Auftraggebers/Käufers – im Fol­gen­den kurz AG genannt – gel­ten nur bei ausdrücklicher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung und nur jeweils für den Ein­zel­fall.

2. Es gel­ten die Bestim­mun­gen der ÖNORM B 2110 „All­ge­meine Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen“ vom 1.1.2009, soweit diese nicht durch die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen oder durch indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­rung abge­än­dert wer­den.

3. Bei unge­recht­fer­tig­tem Rücktritt vom Auftrag/Vertrag, sowie unge­recht­fer­tig­ter Stor­nie­rung von Auftragsteilen/Vertragsteilen (wel­che nicht als Even­tu­al­po­si­tio­nen im Auftrag/Vertrag aus­wie­sen sind) durch den AG ist der AN berech­tigt, eine Manipulationsgebühr in der Höhe von maxi­mal 15 % von der Brutto-Auf­trags­summe zu ver­rech­nen.

4. Für den Fall, dass den AG ein Ver­schul­den trifft, behält sich der AN die Gel­tend­ma­chung von Schadenersatzansprüchen vor.

5. Der AN ist berech­tigt eine Foto­do­ku­men­ta­tion über den Bau­stel­len­ver­lauf durchzuführen und zu eige­nen Werbe- und Mar­ke­ting­zwe­cken zu nut­zen, sowie Teile dar­aus auf sei­ner Home­page zu ver­öf­fent­li­chen. Der AG erteilt hier­mit, ins­be­son­dere nach den Bestim­mun­gen des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes die Zustim­mung, dass der AN berech­tigt ist, bei Vor­lie­gen der Email­adresse des AG, die­sen auf elek­tro­ni­schen Weg bau­stel­len­be­zo­gene und sons­tige als auch wer­be­ähn­li­che Infor­ma­tio­nen zu übermitteln.

II. Ver­trags­ab­schluss:

1. Die Ange­bote des AN sind frei­blei­bend.

2. Sollte die Auf­trags­be­stä­ti­gung nicht mit dem Auf­trag übereinstimmen, so ist der AG ver­pflich­tet, bin­nen einer Woche nach Aus­stel­lung des Bestä­ti­gungs­schrei­bens schrift­lich zu wider­spre­chen.

3. Die Auf­trags­be­stä­ti­gung kann per Post­brief, Tele­fax, Email, Inter­net oder in sons­ti­ger elek­tro­ni­scher Text­form erteilt wer­den.

4. Jede Ände­rung oder Annul­lie­rung eines Auf­tra­ges bedarf der Zustim­mung des AN.

III. Kos­ten­vor­anschläge:

1. Die Kos­ten­vor­anschläge des AN sind unver­bind­lich und wer­den nach bes­tem Fach­wis­sen erstellt; für die Rich­tig­keit wird jedoch keine Gewähr übernommen.

2. Kos­ten­vor­anschläge, Ange­bote, sowie dazu­ge­hö­rige Pläne, Zeich­nun­gen usw. dürfen Drit­ten nur mit Zustim­mung durch den AN zugäng­lich gemacht wer­den.

IV. Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers:

1. Mit der Auf­trags­er­tei­lung bestä­tigt der AG seine Zah­lungs­fä­hig­keit und Kreditwürdigkeit. Erge­ben sich hier­ge­gen – auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt – begründete Beden­ken oder erkenn­bare Zwei­fel, so kann der AN die Erfüllung sämt­li­cher Ver­träge von einer Vor­aus­zah­lung oder aus­rei­chen­der Sicher­heits­leis­tun­gen abhän­gig machen. Der AN kann vom Ver­trag zurücktreten, wenn nach ent­spre­chen­der Auf­for­de­rung bin­nen 2 Wochen weder eine Vor­aus­zah­lung noch eine aus­rei­chende Sicher­heits­leis­tung erfolgt.

2. Bei Vor­lie­gen eines Inves­ti­ti­ons­pla­nes ist die Akon­to­zah­lung jeweils am 1. Tag des Arbeits­be­ginns und wei­tere Teil­zah­lun­gen jeweils am Mon­tag der Fäl­lig­keits­wo­che dem Konto des AN gut­zu­schrei­ben.

3. Regie­leis­tun­gen wer­den wöchent­lich abge­rech­net, sind inner­halb von 8 Tagen ab Rech­nungs­er­halt fäl­lig und ste­hen in kei­nem Zusam­men­hang mit dem ver­ein­bar­ten Inves­ti­ti­ons­plan.

4. Bei Zah­lungs­ver­zug des AG gebühren an Ver­zugs­zin­sen 10 % p.a, zuzüglich Mahn­spe­sen und Ver­wal­tungs­auf­wand.

5. Sämt­li­che wie auch immer gear­tete Gegen­for­de­run­gen vom AG an den AN sind unzu­läs­sig.

V. Preis­än­de­run­gen:

1. Sofern sich in der Zeit zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Leis­tung die Rohstoff‑, Ener­gie- und/oder Lohn­kos­ten ändern, wer­den die ver­ein­bar­ten Preise ent­spre­chend der Ver­än­de­rung des Indi­ka­tors Gesamt­bau­kos­ten­in­dex halb­jähr­lich auto­ma­tisch nach oben oder unten ange­passt.

2. Grund­vor­aus­set­zung ist, dass die Dauer des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Leis­tungs­er­brin­gung zumin­dest 3 Monate dau­ert.

3. Die Anpas­sun­gen erfol­gen jeweils am 01.05. und 01.10. jedes Jah­res.

4. Indi­ka­tor für die Wert­an­pas­sung ist der, von der Sta­tis­tik Aus­tria jeweils ver­öf­fent­li­che Gesamt­bau­kos­ten­in­dex oder der an seine Stelle getre­tene Index. Aus­gangs­ba­sis für diese Wert­an­pas­sun­gen ist jeweils die für jenen Monat errech­nete Index­zahl, in wel­chem der zugrunde lie­gende Ver­trag abge­schlos­sen wurde.

5. Wer­den vom AG Teil­leis­tun­gen aus den Ange­bots­po­si­tio­nen her­aus­ge­nom­men, ist der AN berech­tigt die Ein­heits­preise zu erhö­hen.

6. Die Preise sind auf Grund­lage einer unge­hin­der­ten Zufahrt zur Bau­stelle mit schwe­ren Last­fahr­zeu­gen (40-Ton­ner, 3‑Achser mit Anhän­ger) kal­ku­liert. Mehr­kos­ten die durch die not­wen­dige Benützung klei­ne­rer Fahr­zeuge ent­ste­hen sind vom AG zu tra­gen.

VI. Lie­fe­rung, Lie­fer­zei­ten, Ausführungsfristen und Tole­ran­zen:

1. Bau­stel­len und die Zufahrts­stra­ßen zur Bau­stelle müssen mit schwe­ren Lastzügen (40-Ton­ner, 3‑Achser mit Anhän­ger) befahr­bar sein. Eine gewünschte Abla­dung (diese erfolgt gegen geson­derte Ver­rech­nung) bedeu­tet das Abstel­len der Ware auf einer, vom AG vor­ge­se­he­nen und geeig­ne­ten Abstell­flä­che direkt neben dem Last­zug.

2. Der AG ist ver­pflich­tet aus­rei­chende und geeig­nete Lager­ka­pa­zi­tä­ten für Bau­ma­te­rial und Gerät­schaf­ten zur Verfügung zu stel­len. Müssen für die Lage­rung fremde oder öffent­li­che Grundstücke in Anspruch genom­men wer­den, hat alleine der AG für die not­wen­dige Erlaubnis/Genehmigung Sorge zu tra­gen. Der AG hat den AN bei Ansprüchen Drit­ter schad- und klag­los zu hal­ten.

3. Wer­den im Zuge der Bauausführung Rasen- oder Grünfl.chen des AG beschä­digt, ist der AN nicht ver­pflich­tet den Urzu­stand wie­der­her­zu­stel­len, außer es wurde eine geson­derte ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen.

4. Solange sich der AG gegenüber dem AN schuld­haft mit Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen und/oder Mit­wir­kungs­ver­pflich­tun­gen aus dem betrof­fe­nen Ver­trags­ver­hält­nis in Ver­zug befin­det, ruhen die Lie­fer­pflich­ten bzw. Ausführungsfristen des AN.

5. Der AN gerät erst in Ver­zug, wenn eine ihm vom AG gesetzte, ange­mes­sene Nach­frist frucht­los ver­stri­chen ist. Nach­fris­ten müssen dem AN schrift­lich gesetzt wer­den.

6. Bau­stel­len­ver­zö­ge­run­gen, wel­che durch den AG, in wel­cher Art auch immer, ver­ur­sacht wer­den, berech­ti­gen den AN zur Ein­for­de­rung der durch den Ver­zö­ge­rungs­ver­lauf ent­stan­de­nen Mehr­kos­ten (wie ver­län­gerte Vor­hal­te­fris­ten der Bau­stelle, nicht geplante Bau­ein­stel­lungs­zei­ten und damit ver­bun­dene Mehr­kos­ten von Baustellenübersiedlungen, und dgl.)

7. Bau­stel­len­ver­zö­ge­run­gen, wel­che durch den AG ver­ur­sacht wer­den, ent­bin­den den AN in jeg­li­cher Art und Weise von der Ein­hal­tung des Bau­zeit­pla­nes.

8. Auf­trags­abän­de­run­gen durch den AG, wel­che zum Mehr­auf­wand der Arbeits­vor­be­rei­tung im plan­li­chen, tech­ni­schen oder ausführenden Bereich ent­ste­hen, wer­den lt. ÖNORM B2110 nach den jeweils gel­ten­den Regie­sät­zen bemes­sen.

9. Bau­stel­len­spe­zi­fisch bestellte Ware wird sei­tens des AN nicht  zurückgenommen.

10. Bei Zu- und Umbau­ten kann es in der Roh­bau­phase zum Ein­drin­gen von Feuch­tig­keit kom­men. Der AN ist bemüht der­ar­ti­ges Ein­drin­gen von Feuch­tig­keit weit­ge­hend hintan zu hal­ten. Sollte arbeits- oder wit­te­rungs­be­dingt den­noch Feuch­tig­keit in das bewohnte Gebäude ein­drin­gen, trifft den AN aus die­sem Titel kein Ver­schul­den. Der AG ist ver­pflich­tet, zur Ver­mei­dung von Feuch­tig­keits­ein­trit­ten und Schä­den Kon­trolle zu üben und gege­be­nen­falls selb­stän­dig die erfor­der­li­chen Schritte zu set­zen.

11. Men­gen­an­ga­ben in Ange­bo­ten erfol­gen ohne Gewähr, Abwei­chun­gen von Pro­spekt­an­ga­ben, Abbil­dun­gen und Mus­tern in Farbe, Maßen, Gewich­ten und Qua­li­tä­ten, ins­be­son­dere bei kera­mi­schen Erzeug­nis­sen und Edel­put­zen, blei­ben vor­be­hal­ten.

12. Sofern Abwei­chun­gen nicht ohne­dies dem Kun­den zumut­bar sind, beson­ders weil sie geringfügig und sach­lich gerecht­fer­tigt sind, kann der AN von der bestell­ten Ware nur dann abwei­chen, wenn dies mit dem AG im Ein­zel­nen aus­ge­han­delt wurde.

13. Der AG ist ver­pflich­tet eine Roh­bau­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen, so dass bei etwa­igen Schä­den die vom AN ein­ge­bau­ten Gebäu­de­teile durch die Ver­si­che­rung gedeckt sind.

14. Der AG ver­pflich­tet sich über sämt­li­che Leitungsführungen außer­halb bzw. inner­halb des Gebäu­des dem AN eine genaue plan­li­che Dar­stel­lung vor­zu­le­gen, um etwa­ige Lei­tungs­be­schä­di­gun­gen zu ver­mei­den. Bei Leitungsführungen, wel­che unter Putz oder Beton ver­legt sind, wird grund­sätz­lich auch bei Bekannt­gabe der Lei­tun­gen die Haf­tung iSd Punkt X (Haf­tung) aus­ge­schlos­sen.

VII. Höhere Gewalt:

1. Wird dem AN die Leis­tung auf­grund höhe­rer Gewalt oder aus ande­ren unvor­her­seh­ba­ren, außer­ge­wöhn­li­chen und unver­schul­de­ten Umstän­den ganz oder teil­weise vorübergehend unmög­lich oder erheb­lich erschwert, so ver­län­gert sich eine ver­ein­barte Leis­tungs­zeit um die Dauer die­ses Leis­tungs­hin­der­nis­ses. Glei­ches gilt für eine vom AG für die Leis­tung gesetzte Frist, ins­be­son­dere auch für Nach­fris­ten.

2. Vor Ablauf der gemäß vor­ste­hen­dem Punkt 1. ver­län­ger­ten Leis­tungs­zeit bzw. Leis­tungs­frist ist der AG weder zum Rücktritt vom Ver­trag noch zum Scha­den­er­satz berech­tigt. Der Aus­schluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leis­tungs­hin­der­nis mehr als 2 Monate andau­ert; in die­sem Fall ist auch der AN zum Rücktritt berech­tigt.

Als Ereig­nisse höhe­rer Gewalt gel­ten ins­be­son­dere Krieg, kriegs­ähn­li­che  Zustände, Mobil­ma­chung, Ein- und Aus­fuhr­ver­bote, Blo­cka­den, Natur­ge­wal­ten, Wit­te­rungs­be­din­gun­gen etc. Andere unvor­her­seh­bare, außer­ge­wöhn­li­che und unver­schul­dete Umstände sind ins­be­son­dere Trans­port­be­hin­de­run­gen, Betriebs­stö­run­gen, Ver­zö­ge­run­gen in der Anlie­fe­rung von Roh­stof­fen, Streiks, Aus­sper­run­gen und sons­tige Arbeits­kämpfe, auch wenn sie bei Vor­lie­fe­ran­ten des Lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nisse teilt der AN dem AG mit.

VIII. Gewähr­leis­tung:

1. Offen­sicht­li­che Män­gel muss der AG unverzüglich nach Erhalt einer Lie­fe­rung bzw. Über­gabe einer erbrach­ten Leis­tung anzei­gen. Ist der AG Unter­neh­mer so gel­ten zusätz­lich die gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rügeobliegenheiten. Soweit Män­gel nicht recht­zei­tig ange­zeigt wer­den, gilt die gelie­ferte Ware als geneh­migt.

2. Jede M.ngelrüge muss schrift­lich erfol­gen. Soweit M.ngelrügen unbe­rech­tigt erho­ben wer­den und hie­durch dem AN Kos­ten ent­ste­hen, sind diese vom AG zu tra­gen.

3. Im Übri­gen wird auf die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­vor­schrif­ten ver­wie­sen.

IX. Über­ga­be­zeit­punkt:

1. Soweit der Über­ga­be­zeit­punkt nicht schrift­lich fest­ge­hal­ten wurde oder eine ausdrückliche schrift­li­che, mündliche oder kon­klu­dente Abnahme erfolgt ist, ist der Zeit­punkt der Über­gabe jeden­falls dann bewirkt, wenn nach Been­di­gung der Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen des AN nicht bin­nen 14 Tagen ein schrift­li­cher Ein­wand erho­ben wurde.

X. Haf­tung:

1. Eine Pflicht des AN zum Ersatz von Schä­den an einer Per­son sowie von sons­ti­gen Schä­den (ins­be­son­dere Sach­schä­den) ist aus­ge­schlos­sen, soweit diese der AN oder eine Per­son, für die er ein­zu­ste­hen hat, den Scha­den nur leicht oder grob fahr­läs­sig ver­schul­det hat. Die Beweis­last trifft den AG.

2. Bei Vor­lie­gen eines Ver­brau­cher­ge­schäf­tes gilt der Haf­tungs­aus­schluss nur für Sach­schä­den sowie für leicht fahr­läs­sige Herbeiführung eines Scha­dens.

XI. Eigen­tums­vor­be­halt:

1. Die gelie­fer­ten Waren, Bau­stoffe bzw. Bau­ma­te­ria­lien blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses bzw. Werk­loh­nes und Til­gung aller aus der Geschäfts­ver­bin­dung bestehen­den For­de­run­gen als Vor­be­halts­ware im Eigen­tum des AN.

2. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­ei­ni­gung, Ver­men­gung oder Ver­mi­schung der unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Ware mit ande­ren Sachen, steht dem AN das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache zu, und zwar im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­ware zum Wert der ande­ren Sache im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­ei­ni­gung, Ver­men­gung oder Ver­mi­schung. Wird die durch die vor­be­zeich­ne­ten Hand­lun­gen neu geschaf­fene Sache wei­ter­ver­äu­ßert, tritt der AG dem AN den ali­quo­ten Kauf­preis aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung im Sinne des Vor­ge­sag­ten ab.

XII. Auf­trags­un­ter­la­gen:

1. Alle dem AG überlassenen Abbil­dun­gen, Skiz­zen und sons­ti­gen Unter­la­gen blei­ben im Eigen­tum des AN und unter­lie­gen den ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Schutz­rech­ten. Nach­ah­mun­gen sind streng unter­sagt. Im Übri­gen gel­ten die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen und Bestim­mun­gen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichts­stand, Aus­land:

1. Gerichts­stand ist Eisen­stadt, es sei denn, der AG ist Kon­su­ment iSd KSchG.

2. Der AN ist berech­tigt, den AG auch an des­sen all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu kla­gen.

3. Für alle aus die­sem Ver­trag ent­ste­hen­den Rechts­strei­tig­kei­ten ist öster­rei­chi­sches Recht anwend­bar.

4. Die Anwend­bar­keit des UNCI­TRAL-Ein­heits­kauf­rech­tes (UN-Kauf­rech­tes) wird ausdrücklich aus­ge­schlos­sen.

5. Der AG hat dem AN sämt­li­che Kos­ten für eine gericht­li­che oder außer­ge­richt­li­che Rechts­ver­fol­gung – auch im Aus­land – auch dann zu erset­zen,  wenn das betref­fende aus­län­di­sche Recht eine dem öster­rei­chi­schen Recht ent­spre­chende Kos­ten­er­stat­tungs­re­ge­lung nicht ent­hält. Für das Ent­ste­hen der Zah­lungs­ver­pflich­tung genügt es, dass der AN die Hilfe eines Drit­ten zur Durch­set­zung sei­ner Rechte in Anspruch genom­men hat.

XIV.Gültigkeitsklausel:

1. Soll­ten ein­zelne der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen unwirk­sam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestim­mun­gen nicht berührt

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